Was bedeutet die Vorratsdatenspeicherung? Geschieht dies auch im WISPOL-Funknetzwerk?

Nach dem noch immer stark umstrittenen Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung („Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“), welches vom Deutschen Bundestag am 9. November 2007 beschlossen wurde, ist seit dem 1. Januar 2008 nachvollziehbar zu speichern, wer mit wem in den letzten sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Anonymisierungsdienste sollten verboten werden. Inzwischen wurde vom Bundesverfassungsgericht am 2. März 2010 Teile des Gesetzes der Vorratsdatenspeicherung sowie insbesondere die zentrale ungesicherte Speicherung und Herrausgabe der Daten in dieser Form als nicht verfassunsgkonform eingestuft.

Nach dem Gesetzentwurf sollen die folgenden Daten sechs Monate lang auf Vorrat gespeichert werden (zitiert aus wikipedia.org):

1. „Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern

  1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses

  2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone

  3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst

  4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:

    1. die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss

    2. die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes

    3. die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen

    4. im Fall im voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle

5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses

2. Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.

3. Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern

1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,

2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,

3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,

4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

4. Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern

1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse

2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt

3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone

5. Anonymisierungsdienste speichern die ursprüngliche und die neue Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

 

6. Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergibt.

 

Auch Privatpersonen sind nach diesem Gesetz zur Speicherung verpflichtet, etwa wenn sie kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang oder einen E-Mail-Dienst anbieten. Dagegen sind Anbieter von Webseiten, Webspace (Hosting), Foren und Chat-Diensten nicht betroffen. Eine Übergangsfrist für Anbieter von Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail war bis zum 01.01.2009 vorgesehen.

Übermittelt werden auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten

1. zur Verfolgung von Straftaten,

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen.

Private Rechteinhaber sollen dagegen keinen Zugriff auf vorratsgespeicherte Verbindungsdaten erhalten. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung „erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.

Bestehen bleiben soll die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern oder anderen Anschlusskennungen (§ 111 TKG). Darunter fallen etwa Telefon, Handy und Internet-Telefonie. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal.

Die Anbieter der betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten abzufragen und in eine Datenbank einzuspeichern:

1. vergebene Rufnummer bzw. E-Mailadresse

2. Name und Anschrift des Inhabers

3. Datum des Vertragsbeginns

4. Geburtsdatum des Inhabers

5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen Zugriff auf diese Bestandsdaten (§§ 112, 113 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes….“

Konsequenz:

Die wesentlichen Inhalte inkl. der Vorratsdatenspeicherung des neuen Gesetzes wurden von mir als gewerblicher Internet Service Provider bereits vorsorglich zur eigenen Sicherheit umgesetzt und sind auch in meinen Provider-Verträgen integriert. Meine Vorratsdatenspeicherung entspricht somit den bisherigen gesetzlichen Anforderungen. Nach dem neuen Gesetz war ich zur Speicherung dieser hoch sensiblen Daten und unter bestimmten Bedingungen zur Herausgabe an die oben genannten Behörden verpflichtet! Zur verfassungskonformen Durchführung der Vorratsdatenspeicherung werden die Daten dezentral und verschlüsselt für die Dauer von 6 Monaten gespeichert. Die Herausgabe der Daten erfolgt erst nach juristischer Prüfung auf deren Berechtigung!


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